Soweit nicht ausdrücklich andere Regelungen angezeigt oder vereinbart wurden, gelten für alle Geschäfte die folgendenAllgemeinen Geschäftsbedingungen
der Firma
Krause Baumaschinen - Baugeräte GmbH
21739 Dollern - Rüstjer Weg 2
1. Angebot und Vertragsschluß
1. Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht noch einmal beim Vertragsabschluß widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Ebenso bedürfen Nebenabreden oder Ergänzungen und Abänderungen unserer schriftlichen Bestätigung, bevor sie verbindlich werden.
1.1. Preis und Zahlung
1. Unsere Preise verstehen sich in DM ab Werk oder Lager, ausschließlich der Kosten für Verpackung. Die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. Es gelten die von uns zurn Zeitpunkt der Lieferung veröffentlichten Preise, hilfsweise die Marktpreise im Zeitpunkt der Lieferung. Dies gilt nicht bei der Vereinbarung von Festpreisen.
2. Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bis spätestens innerhalb dreißig Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu erfolgen. Reparatur- und Ersatzteilrechnungen sind sofort in bar ohne jeden Abzug zu begleichen.
Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber und vorbehaltlich ihrer Diskontfähigkeit entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem uns der Gegenwert zur Verfügung steht. Diskontspesen, Stempelsteuern und Einzugsgebühren sind sofort bar zu zahlen
Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 3% über Diskont der Landeszentralbank nach Mahnung berechnet. Kann der Auftragnehmer einen höheren Verzugsschäden geltend machen, so muß der Auftraggeber auch diesen Schaden ersetzen.
3. Falls Teilzahlungen vereinbart worden sein sollten, wird der jeweils offene Restbetrag sofort fällig, wenn eine Rate nicht vereinbarungsgemäß eingehen sollte.
4. Unsere sämtlichen Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener oder gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem einzelnen Vetragsabschluß Umstände bekannt werden, nach denen eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers eingetreten ist. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und Sicherheit für alle Verbindlichkeiten, auch soweit sie bedingt oder befristet sind, zu verlangen.
5. Wir sind berechtigt, soweit zulässig, bei Verzug von allen Verträgen zurückzutreten und nach Maßgabe bestehender Gesetze aufzurechnen.
1.1.1. Lieferzeit
1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage, an welchem wir den Auftrag schriftlich bestätigen, iedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfristen sind nur als annähernde züi betrachten.
Die Liefertrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Lieferung das Lager oder das Werk verlassen hat / die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist.
2. Die vorgesehene Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluß in Rückstand ist.
3. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, für die unsere Zulieterer verantwortlich sind, verlängert sich die vorgesehene Liefertrist angemessen. Dies gilt auch, wenn derartige Hindernisse während eines bereits eingetretenen Verzuges entstanden sind.
4, Für Verzugsschäden, die dem Besteller durch verspätete Lieferung nachweislich entstanden sind, haften wir nur, wenn wir die Verspätung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
IV. Gefahrenübergang und Entgegennahme der Lieferung
1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Bestellers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder des Werkes, geht die Gefahr auf den Besteller über, dies auch, wenn Frankolieferung vereinbart worden ist. Nur auf schriftliche Weisung des Bestellers wird auf seine Kosten die Ladung durch uns gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
2. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die wir nicht zu, vertreten haben, so geht die Gefahr von dem Tage an auf den Besteller über, an dem wir die Versandbereitschaft schriftlich angezeigt haben. Auf schriftliche Weisung des Bestellers sind wir verpflichtet, den Lietergegenstand auf seine Kosten gegen Schäden zu versichern,
3. Wir führen die Bestellung nach Maßgabe der zur Zeit unserer Bestätigung bei uns vorliegenden Betriebs- und Beschäftigungsverhältnisse aus. Der Besteller kann Teillieferungen nicht zurückweisen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Unsere Lieferungen bleiben bis zum Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der gegenwärtig laufenden Geschäftsverbindung unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 25% des Vorbehaltsgutes, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
2. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluß des Eigenturnserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherheit in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
3. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache in dem Verhäftnis zu, in dem zueinanderstehen: der Rechnungswert unserer für die hergestellte Sache verwendeten-Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeten Waren einschIeßlich der Aufwendungen für deren Verarbeitung. Entsteht aus der Verarbeitung eine neue Sache, gilt das gleiche wie hei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Das Eigentum wird für uns erworben, der Besteller bleibt leihweise im Besitz der Sache, soweit er im Besitz der Sache ist.
4. Der Besteller darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nur zu normalen Geschäftsbedingungen und nur, so!ange er nicht im Verzuge ist, veräussern . Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen 5 bis 8 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Hohe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
6. Falls der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren verkauft, gilt die Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils. veräußerten Vorbehaltsware.
7. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung nur in Hölle des Rechnungswertes unseres Miteigentumsanteils.
8. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieterungsvertrag in gleichem Umfang im voraus an uns abgetreten, wie es in den Absätzen 5 bis 7 für die Kaufpreisforderung bestimmt ist.
9. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einzuziehen, wir worden jedoch von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Besteller ein Zahlungsziel nicht einhält. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
10. Ubersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
11. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß uns der Besteller unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
12. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und des verlängerten Eigentumsvorbehaftes sowie eine Pfändung durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Verträge.
VI. Anteile
Alle Anteile gehen mit dem Ausbau entschädigungslos in das Eigentum und den unmittelbaren Besitz des Auftragnehmers über.VII. Gewährleistung und Haftung
1. Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche nach Wahl des Auftragnehmers darauf, den Mangel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Reparaturgegenstandes oder durch Rückvergütung oder Minderung der Vergütung zu beseitigen.
2. Für nicht selbst hergestellte Teile und Fremdleistungen beschränkt sich die Gewähr des Auftragnehmers auf die Abtretung der ihm gegen seine Lieferanten wegen eiwaiger Mängel zustehenden Ansprüche.
3. Die Gewohrleistungspflicht erlischt wenn die vom Mangel betroffenen Teile ohne Genehmigung des Auftragnehmers inzwischen vom Auftraggeber oder von einer anderen Werkstatt geändert, instandgesetzt oder Teile selbst beschafft worden sind, ferner wenn auf Wunsch des Auftraggebers Teilarbeiten im Rahmen eines Auftrages durch Dritte ausgeführt wurden. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von ernernerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
4. Mängelrügen jeder Art sind uns per Einschreiben innerhalb 48 Stunden nach Empfang der Ware, spätestens nach Entdeckung des Mangels anzuzeigen. Erhebt der Besteller eine. Mängelrüge nicht rechtzeitig, so erlischt sein Anspruch auf Gewährleistung. Jedweder Schadenersatzanspruch gegen uns wird ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder eindeutig grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.
5, Handelsübliche Abweichungen von Mustern oder früheren Lieferungen gelten als genehmigt.
6. Wird der Auftragsgegenstand beim Auftragnehmer durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte beschädigt und werden dabei Personen verletzt oder Sachen des Auftragnehmers oder Dritte beschädigt, haftet der Auftraggeber dafür. Ebenso haftet er für Schäden und Folgeschäden, die durch Verschweigen von Mängeln verursacht werden.
7. Die vom Auftraggeber zur Instandsetzung übergebenen Auftragsgegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken.
8. Für Arbeitnehmer des Auftraggebers, die im Werk des Auftragnehmers bei der Durchführung der Reparaturarbeiten tätig sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen der RVO.
VIII. Schadenersatz
Über diese Bestimmungen hinaus werden keine Schäden, auch mittelbare Schäden nicht, gleich weicher Art und gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, vorn Auftragnehmer ersetzt.IX. Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß - ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sendervermögen ist, für beide Teile Dollern.X. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen nicht wirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.